Zwingermauer      Am Beginn der europäischen Strafrechtsgeschichte gehören Ausweisungen
zu den häufigsten Strafen. Die städtische Niedergerichtsbarkeit
benutzte sie im Mittelalter besonders gern, da sie leicht zu überwachen
waren. Seit dem 15. Jahrhundert wird die Landesverweisung auch für
die Landesherren immer beliebter. Zwischen 1550 und 1650 stellte sie
die beliebteste Strafe der Hochgerichtsbarkeit dar. Sie konnte angewendet
werden für Nichtsesshafte, Ehebrecher, „Leichtfertige“ und andere,
nach den damaligen Maßstäben unmoralisch handelnde, Zeitgenossen.
Auch als Begnadigungsstrafe setzte man sie ein. (2)

Anfang des 17. Jahrhunderts ist die Umwandlung von Landesverweisung
in andere Strafen zunehmend festzustellen. Zumal während des
Dreißigjährigen Krieges, als ganze Landstriche durch Hungersnöte und
Krankheiten entvölkert wurden, Landesverweise wegen Ehebruchs
nicht mehr sinnvoll erschienen. Man erkannte, dass damit dringend
benötigte Arbeitskräfte verloren gingen und unschuldige Familien ins
/ Elend stürzten. Ehebrecherinnen würden angeblich im Ausland noch
verdorbener. So schaffte das Kurfürstentum Bayern am 10. März 1641
zunächst die Landesverweisung wegen Ehebruchs ab. Vom 1. Juli 1650
an wurden schließlich alle Landesverweisungsstrafen in Zwangsarbeitsstrafen
umgewandelt. Ausschlaggebend dafür war der Gedanke der
Resozialisierung. Kriegsdienst, Galeeren oder Festungsbau standen zur
Auswahl. (3)

Die Arbeitsstrafe wurde den veränderten Bedürfnissen angepasst. In
Bayern entstanden die ersten Zucht- und Arbeitshäuser, wie 1670 in
Nürnberg, 1672 in Würzburg und 1685 in München; oder ein ganzes
Jahrhundert später, 1785, in Amberg. Sie dienten der Besserung –
sowohl der vermeintlich durch Arbeit läuterbaren Delinquenten
wie auch der mageren Nachkriegs-Staatskasse. Ihr kamen die
Arbeitserlöse zugute. (4)